Satzung

Satzung der Sektion Bad Kissingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2008

 

Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen:

Sektion Bad Kissingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt für Bad Kissingen eingetragen (VR 10 278).
4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.

2. Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) Förderung und Durchführung sonstiger sportlicher Aktivitäten wie Skilanglauf, Radfahren, Ballspiele, Konditionstraining und Gymnastik;

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h) umfassende Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit;

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

j) Durchführung von Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

k) Pflege der Heimatkunde.

§ 4
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Er unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand des Vereins dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

e) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen; insbesondere in seiner Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

f) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern des Vereins bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) sein Arbeitsgebiet zu betreuen.

 

Mitgliedschaft

§ 6
Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 7
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3. Die Mitglieder des Vereins sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

4. Eine Haftung des Vereins und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 8
Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und der Bankverbindung alsbald dem Verein mitzuteilen.

§9
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme ist mit Zugang des Aufnahmeantrags an den Vorstand oder den/die von ihm Beauftragten wirksam. Sie erlischt automatisch, wenn Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt werden oder der Vorstand die Aufnahme innerhalb dieser Frist schriftlich ablehnt.

5. Mit der Aufnahme ist dem Verein die Ermächtigung zu erteilen, die Aufnahmegebühr und den fälligen Jahresbeitrag von einem Bank- oder Sparkassenkonto abzubuchen.

§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
c) durch Streichung;
b) durch Tod;
d) durch Ausschluss.

§ 12
Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres, wenn er spätestens bis 30. September dem Verein zugeht, sonst zum Ende des folgenden Jahres.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 13
Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden, wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

§ 14
Abteilungen

1. Die Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen, Kinder, Familien und Senioren sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung des Vereins noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

§ 15
Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat d) der Ehrenrat

 

Vorstand

§ 16
Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten, Zweiten und Dritten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und der/dem Vertreter/in der Sektionsjugend. Sie vertreten den Verein, wobei Vorsitzende und Schatzmeister/in je alleine und die beiden anderen gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglieder zur Vertretung befugt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt:

a. die Zweiten und Dritten Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und der/die Vertreter/in der Sektionsjugend dürfen den Verein nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden vertreten;

b. bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 3000,-- € müssen immer zwei Mitglieder des Vorstands, darunter ein/e Vorsitzende/r, handeln.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei. Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung.

§ 17
Aufgaben

Der in § 16 Ziff. 1 und 2 genannte Vorstand berät und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf und vollzieht ihre Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er hat weiter

a. die Jahresrechnung aufzustellen,
b. die Grundzüge für die Anlage des liquiden Kapitals festzulegen,
c. den Haushaltsplan zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung aufzustellen,
d. Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anzustellen,
e. Pachtverträge über die sektionseigene Hütte abzuschließen und zu kündigen,sowie deren Einhaltung zu überwachen, wobei er diese Befugnis auf den/die Hüttenreferenten/in übertragen kann,
f. alle Entscheidungen zu treffen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
g. für bestimmte Aufgabenbereiche auf Zeit Arbeitskreise einzusetzen
h. aus seinen Reihen ein Mitglied in den Ehrenrat von Fall zu Fall zu entsenden,
i. die Jugendleiter zu bestätigen.

Er zieht den Beirat (§ 19) zu seinen Sitzungen wenigstens 2mal jährlich zu.

§ 18
Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem Zweiten bzw. Dritten Vorsitzenden bei deren Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in oder durch die anderen Mitglieder zu Sitzungen einberufen. Für die Leitung der Sitzung gilt Satz 1 entsprechend. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Naturschutzreferent/in, Ausbildungsreferent/in und Hüttenreferent/in sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Sie haben bei den ihr Aufgabengebiet betreffenden Gegenständen volles Stimmrecht. Ihre Anwesenheit zählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht mit.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden als Neinstimmen gewertet.

4. Der Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder, zu denen auch die in Abs. 2 genannten gehören, es schriftlich verlangen.

7. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, das die Beschlüsse wörtlich und das Ergebnis der Abstimmungen genau wiedergibt. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

§ 19
Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens 10 und höchstens 20 Mitgliedern (Referenten). Diese sollten folgende Aufgabenbereiche betreuen:

• Naturschutz

• Ausbildungs- und Tourenwesen

• Hüttenwesen

• Errichtung und Erhaltung von Wegen

• Sport- und Wettkampfklettern

• Betrieb der Kletterhalle

• Ausrüstung

• Fahrzeug

• Öffentlichkeitsarbeit

• Vortragswesen

• Pflege der Heimatkunde

• alpines Büchereiwesen (auch in schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Hinsicht)

• kulturelle Veranstaltungen

• Redaktion der Sektionsmitteilungen

• Breitensport

• Wandern

• Familien- und Seniorenarbeit.

 

Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

Ein Mitglied des Beirats kann mehrere Aufgabenbereiche als Referent betreuen.

2. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung.

3. Der Beirat legt die Aufgabenbereiche fest, für die seine Mitglieder zuständig sind.

4. Jedes Mitglied des Beirats verwaltet seinen Aufgabenbereich selbständig im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Grenzen. Es ist dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.

5. Der Beirat hat im Übrigen die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

6. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied (entsprechend der Regelung in § 18 Abs. 1) einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

7. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse stellen Empfehlungen an den Vorstand dar.

8. Wenigstens zweimal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand statt (vgl. § 17). Hierbei haben die Mitglieder des Beirats beratende Stimme. Sie haben volles Stimmrecht, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird.

 

Mitgliederversammlung

§ 20
Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich, auch unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken (z.B. E-Mail) oder durch Anzeige in der jeweils als Amtsblatt der Stadt Bad Kissingen festgestellten Tageszeitung (derzeit Saale-Zeitung) eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. In dem von der Sektion herausgegebenen Mitteilungsblatt (DAV-AKTUELL) wird auf den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung hingewiesen.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;

b) den Vorstand zu entlasten;

c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

g) die Satzung zu ändern;

h) die Sektion aufzulösen

§ 22
Geschäftsordnung

1. Der/die Erste, Zweite oder Dritte Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

3. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die den Verlauf der Sitzung in groben Zügen, die Anträge und die Beschlüsse wörtlich enthalten muss und das Ergebnis der Abstimmung genau wieder gibt. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.

 

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23
Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines aus dem Vorstand der Sektion bestimmt wird. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3. Der Ehrenrat ist berufen, um

• Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

• Ehrenverfahren und

• Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 24
Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion zu überwachen und zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

§ 25
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen des Vereins. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Verein zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2003
Geändert und neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 13.März 2008.


Sektion Bad Kissingen des
Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.


Bad Kissingen, den 13. März 2008

 

Heinz Steidle Erwin Hippler Heiko Glöckler
Edi Hahn Ursula Albert Melanie Zoll

München, 9. April 2008

 

Susanne Riedl
Siegel des Deutschen Alpenvereins e.V.